Schulfunksendungen

Urheberrechtliche Aspekte beim Umgang mit audiovisuellen Materialien in Forschung und Lehre

Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
de la Durantaye, Katharina
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. April 2014
Erscheinungsjahr: 
2014
Erscheinungsort: 
Münster
Verlag: 
Monsenstein und Vannerdat
Umfang: 
338 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-95645-160-7

Klappentext:

"Katharina de la Durantaye untersucht die Möglichkeit, eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke in das Urheberrechtsgesetz einzuführen. Die derzeit für Bildung und Wissenschaft relevanten urheberrechtlichen Schranken haben sich als zu eng und unflexibel erwiesen. Sie sind wenig technologieoen und nicht allgemein verständlich formuliert. Zudem sind sie über mehrere Vorschriften verstreut. Das führt zu großer Rechtsunsicherheit für Forscher, Wissenschaftler und Lehrer sowie für Bibliotheken, Archive und Museen. Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Poeppel, Jan
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2005
Erscheinungsort: 
Göttingen
Verlag: 
V und R Unipress
Erschienen in: 
Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht
Band/Heft/Nummer: 
11
Umfang: 
557 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-89971-226-9

Verlagsinformationen: Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

Zur bevorstehenden Novelle zum Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Leinverber, Gerhard
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1970
Erschienen in: 
GRUR
Band/Heft/Nummer: 
8
Seiten von-bis: 
405-407
Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [13.09.2003]

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen [13.09.2003 - 31.08.2004]

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.08.2004

UrhG § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen [01.09.2004]

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2004

UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.2008]

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 63 Quellenangabe [13.09.2003 - 31.12.2007]

Inhalt abgleichen