In einem F.A.Z.-Gastbeitrag vom 31.05.2012 bezieht Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Stellung zu neuen digitalen Werknutzungen wie zum Beispiel Mashups. Die FDP-Politikerin setzt sich in dem Beitrag für eine Erweiterung des engen und bisher abschließenden Schrankenkatalogs ein, verweist aber zugleich darauf, dass entsprechende Reformen von europäischer Ebene ausgehen müssten. Zugleich dämpft die Ministerin die Erwartungen an Reformen des Urheberrechts für digitale Kontexte: Weiterlesen
Bezüge
Internetadresse:
F.A.Z.-Gastbeitrag "Kein Grund zum Kulturpessimismus" vom 31.05.2012 (beim BMJ)
Erfasst von Michaela Voigt am 22. September 2011 - 15:16
VerfasserIn / HerausgeberIn:
Europäisches Parlament; Europäischer Rat
Die sog. InfoSoc-Richtlinie, welche am 22.05.2001 verabschiedet wurde und am 22.06.2001 in Kraft trat, bildet den Ausgangspunkt für maßgebliche Novellierung der europäischen Urheberrechtsgesetze. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem 1. Korb (2003) und 2. Korb (2008) umgesetzt; der 3. Korb steht im Herbst 2011 noch aus.
Derzeit (15.-24.06.2011) tagt das Standing Committee on Copyright and Related Rights (SCCR) der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf. Die Tagesordnung [pdf] der 22. Sitzung dieses Kommittees sieht u.a. folgende Punkte vor:
6. Limitations and exceptions: persons with print and other reading disabilities
9. Limitations and exceptions Weiterlesen
Bezüge
Internetadresse:
Draft WIPO Treaty on Exceptions and Limitations for the Persons with Disabilities, Educational and Research Institutions, Libraries and Archives [pdf]
Catherine Saez: "Common Text Emerges On Copyright Exceptions For The Blind"
Standing Committee on Copyright and Related Rights: Twenty–Second Session Geneva, June 15 to 24, 2011 – Agenda [pdf]
Besprechung zu: Johannes Reschke (2010): Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts - zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG. Göttingen: V&R unipress (Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, Band 27) ISBN 978-3-89971-656-6. (Weitere Informationen zum Titel beim Verlag) Weiterlesen
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
Teil einer groß angelegten Studie der EU-Kommission zur Umsetzung der Info-Soc-Direktive (Study on the implementation and effect in Member States' laws of Directive 2001/29/EC on the harmonisation of certain aspects of copyright and related rights in the information society).
Auszug aus der Gliederung:
1. Introduction
2. Rights and limitations
3. Technological Protection Matters
4. Relation between TPMs and limitations
5. Online Contractual Practices and End-users
6. Summary and conclusions
Erfasst von Ben Kaden am 29. November 2010 - 13:00
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß anzuwenden.