eigener wissenschaftlicher Gebrauch

Urheberrechtliche Aspekte beim Umgang mit audiovisuellen Materialien in Forschung und Lehre

UrhG § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers [01.01.1998 - 31.05.1998]

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
31.05.1998

UrhG § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers [01.06.1998]

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.06.1998

UrhG § 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung [01.08.1994 - 31.12.2007]

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.08.1994
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung

UrhG § 54a Vergütungshöhe [01.01.2008]

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 54 Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.1966 - 30.06.1985]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1985
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch

UrhG § 54 Vergütungspflicht [01.07.1985 - 30.06.1990]

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller

1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
30.06.1990
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 54 Vergütungspflicht [01.07.1990 - 31.07.1994]

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller

1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
31.07.1994
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vergütungspflicht

UrhG § 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung [01.08.1994 - 31.12.2007]

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller

1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.08.1994
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung

UrhG § 54 Vergütungspflicht [01.01.2008]

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 
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