Namensnennung

UrhG § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung [13.09.2003]

(1) [Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

VerlG § 44 [Änderungen bei Sammelwerken] [01.07.2002]

Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 74 Anerkennung als ausübender Künstler [01.09.2008]


(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
 
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so isWeiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § Anerkennung als ausübender Künstler 74 [13.09.2003 - 01.09.2008]


(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
 
(2)  Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand),Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Ausserkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 72 [01.01.1966 - 30.06.1985]

(1) Auf Lichtbilder und auf Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
30.06.1985
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 

UrhG § 72 [01.07.1985 - 30.06.1995]

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Ausserkrafttreten am: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 

UrhG § 72 [01.07.1995 - 12.09.2003]

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 

UrhG § 72 Lichtbilder [13.09.2003]

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft [01.01.1966]

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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