Rundfunksendung

Le droit d'auteur et les émissions radiophoniques

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Jaccottet, Georges
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Thèse ... présentée à la Faculté de Droit de l'Université de Lausanne
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Französisch
Erscheinungsjahr: 
1935
Erscheinungsort: 
Lausanne
Verlag: 
Imprimerie T. Geneux
Umfang: 
192 Seiten

Th. Droit Lausanne, 1935

Internet-Referenz

UrhG § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht [13.09.2003]

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
 
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
 

UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.2008]

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 63 Quellenangabe [13.09.2003 - 31.12.2007]

UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.1966 - 31.12.1997]

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1997
Fassung von Paragraph: 
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