Schulfunk

Urheberrechtliche Aspekte beim Umgang mit audiovisuellen Materialien in Forschung und Lehre

UrhG § 47 Schulfunksendungen [01.07.1985]

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 47 Schulfunksendungen [01.01.1966 - 30.06.1985]

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Erziehungsheime der Jugendfürsorge.

(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des laufenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1985
Fassung von Paragraph: 
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