UrhG § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [13.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
Wortlaut des Paragraphen
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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Verweisende Publikationen
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- Ministerialrat Dr. Thomas Pflüger — Die Befristung von § 52 a UrhG – eine (un)endliche Geschichte? [ ]
- Sitte, Petra; Behrens, Herbert; Alpers, Agnes; Gohlke, Nicole; Hein, Rosemarie; Jochimsen, Lukrezia; Senger-Schäfer, Kathrin; Bundestagsfraktion Die LINKE — Die Ergebnisse öffentlicher Forschung für alle zugänglich machen – Open Access in der Wissenschaft unterstützen [ 2011-11-22 ]
- Rothermel, Sara — OLG München legt urheberrechtlichen Vergütungsanspruch bei Nutzung durch Forschung und Wissenschaft fest [ 2011-04-28 ]
- Rothermel, Sara — Fair, open & sustainable: Ein Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft! [ 2011-04-28 ]
- Beger, Gabriele — Charta zum Verständnis von § 52 a UrhG [ ]
- [N.N.] — Charta zum Verständnis von §52a UrhG [ 2003-10-02 ]
- [N.N.] — Vertrag über die Abwicklung urheberrechtlicher Ansprüche bis einschließlich 2009 [ ]
- [N.N.] — Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG [ ]
- Lüft, Stefan — OLG München: Bei Vergütung auf Basis eines Gesamtvertrags gewährleistet nur eine nutzungsbezogene Abrechnung die angemessene Beteiligung des Urhebers [ 2011-11-11 ]
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- Hoeren, Thomas — Internetrecht [ 2011-11-02 ]
- Richter, Wenke — Die Gretchenfrage: “Wie hältst Du es mit dem Urheberrecht?” [ 2011-10-07 ]
- Kaden, Ben — Pro Markt. Der Börsenverein plädiert für eine private Wissenschaftsinfrastruktur und ein schrankenloses Urheberrecht. [ 2011-10-12 ]
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- Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007] [ 2011-10-03 ]
- Bibliotheksurteile.de — Vergütung für E-Learning-Angebote [ 2009-11-16 ]
- Bibliotheksurteile.de — UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.2008] [ 2009-11-16 ]
- Bibliotheksurteile.de — UrhG § 63 Quellenangabe [13.09.2003 - 31.12.2007] [ 2009-11-16 ]
- Bibliotheksurteile.de — Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben? [ 2009-11-16 ]
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