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Eigene Artikel erneut veröffentlichen: Portfolio kann zum Stolperstein werden

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Steinhau, Henry
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
22. August 2016
Erscheinungsort: 
Berlin
Erschienen in: 
irights.info

Teaser:

"Journalistinnen und Journalisten stellen ihre Artikel für Verlage häufig auch auf ihr Blog oder eine Webseite. Das kann teuer werden, wenn sie die Rechte abgegeben haben und eine Erlaubnis dazu fehlt."

Bezüge
Gesetzesbezug (Node): 

Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel : zugleich ein Beitrag zur Harmonisierung der Schranken des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten der EU

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Glas, Vera
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2008
Erscheinungsort: 
Tübingen
Verlag: 
Mohr Siebeck
Erschienen in: 
Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht
Band/Heft/Nummer: 
16
ISBN/ISSN: 
978-3-16-149619-6

Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 2007/2008

Bezüge
Internet-Referenz

VerlG § 41 [Beiträge zu periodischen Sammelwerken] [01.07.2002]

Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung [01.01.1966]

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen [01.01.1966]

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.2008]

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 63 Quellenangabe [13.09.2003 - 31.12.2007]

UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.1966 - 31.12.1997]

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1997
Fassung von Paragraph: 

Newspaper Chain’s New Business Plan: Copyright Suits

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Kravets, David
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitungsartikel
Sprache der Publikation: 
Englisch
Erscheinungsdatum: 
22. Juli 2010
Erschienen in: 
Wired
Bezüge
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
USA
Internet-Referenz
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