Schulunterricht

Der Zweite Korb – Eine Übersicht zu den geplanten Änderungen im Urheberrechtsgesetz

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Hoeren, Thomas
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2007
Erschienen in: 
Multimedia und Recht Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (MMR)
Band/Heft/Nummer: 
10
Seiten von-bis: 
615-620

Teaser:

"Nach vier Jahren Arbeit ist es soweit: Das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft” soll Anfang des Jahres 2008 in Kraft treten. Im Juli 2007 passierte das Gesetz den Bundestag; am 21.9.2007 folgte die Zustimmung des Bundesrats. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes vorgestellt."

Bezüge
Internet-Referenz

Segen und Fluch des § 52a UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Steinhauer, Eric W.
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
8. Oktober 2008
Erscheinungsjahr: 
2008
Erschienen in: 
Bibliotheksrecht
Bezüge
Internet-Referenz

Charta zum Verständnis von § 52 a UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Beger, Gabriele
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2003
Erschienen in: 
Bibliotheksdienst
Band/Heft/Nummer: 
12
Jahrgang: 
37
Seiten von-bis: 
1610-1612
Umfang: 
3 Seiten

Auszug: Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers [01.01.1998 - 31.05.1998]

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
31.05.1998

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [24.06.1993 - 31.12.1997]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Gültig bis: 
31.12.1997

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [01.07.1985 - 23.06.1993]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
23.06.1993

Bereitstellung von Lehrmaterialien

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
N.N. (Arbeitsgruppe Urheberrecht, Ruhruniversität Bonn)
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Umgang mit fremden geistigen Eigentum in der Lehre
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Erscheinungsdatum: 
12. März 2010

Das Urheberrecht schützt alle persönlich geistigen Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die konkret manifestiert, d.h. in einer bestimmten Ausgestaltung existent und nicht nur ideeller Natur sind. Als solches schützt es sowohl Ihre persönlich erarbeiteten Lehrmaterialien wie gleichermaßen auch die Lehrinhalte Dritter, die Sie für unter Umständen in Ihren Veranstaltungen einsetzen.

Bezüge
Internet-Referenz
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