Computerprogramm

Sublizenzierungen wirksam auch bei Entfall der Hauptlizenz

BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10 M2Trade und I ZR 24/11 Take Five

Der Bundesgerichtshof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt und erweitert, dass Unterlizenzen wirksam bleiben, auch wenn die Hauptlizenz erloschen ist. Er stärkt damit den Vertrauensschutz von LizenznehmerInnen in die Wirksamkeit ihrer Lizenzvereinbarungen. Diese müssen nicht um die ihnen per Unterlizenz eingeräumten Nutzungsrechten bangen, wenn ihr Lizenzgeber in vorangehenden Lizenzketten etwa wegen Kündigung, Rückruf oder Insolvenz seine eigene "Hauptlizenz" verliert. Weiterlesen

Erschöpfungswirkung bei Software: Passt der BGH weiter zum EuGH?

 ***UPDATE 03.02.2011, 10:02 Uhr: Mit Beschluss von heute legt der 1. Zivilsenat des BGH dem EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor. Vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 21/2011 vom 03.02.2011 (siehe Verlinkung unten).*** Weiterlesen

Nein, aber... - der EuGH zum Schutz von Benutzeroberflächen

EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-393/09

In einem Vorabentscheidungsverfahren (Tschechische Republik) stellt der EuGH klar, dass eine grafische Benutzeroberfläche urheberrechtlich nicht als Computerprogramm gem. §§ 69a ff. UrhG geschützt ist. Die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann jedoch als Werk urheberrechtlichen Schutz genießen. Dafür muss es sich um eine geistige Schöpfung seines Urhebers im Sinne von §§ 1f. UrhG und Art. 2 lit. a der RL 2001/29/EG, handeln.

UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke [01.01.1998 ]

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.2008]

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007

Bild-Urheberrechte im Internet

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
VG Bild-Kunst
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument

Neben den Punkten Harmonisierung durch die EU und WIPO wird auf die Deutsche Nationale Gesetzgebung eingegangen und auch die Lizenzierungspraxis der VG Bild-Kunst erklärt. Erläutert werden darüber hinaus Besonderheiten der Nutzung, die für Museen, Schulen und Universitäten gelten.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz

Copy Right Now

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Heinrich Böll Stiftung
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Erscheinungsdatum: 
13. April 2010
Umfang: 
140 Seiten

In dem Plädoyer für ein zukunftstaugliches Urheberrecht setzt sich auch Cornelia Sollfrank mit ihrem Beitrag "anonymous-Warhol_flowers - Urheberrecht als Material und Gegenstand der Kunst" (S. 93 - 97) ein. Das Urheberrecht schützt zwar die materiellen und ideellen Interessen von Künstlern, verursacht aber auch zunehmend Probleme, wie die Verfasserin selbst am Beispiel einer Kunstausstellung erlebt hat.
 

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz
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