"Nach vier Jahren Arbeit ist es soweit: Das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft” soll Anfang des Jahres 2008 in Kraft treten. Im Juli 2007 passierte das Gesetz den Bundestag; am 21.9.2007 folgte die Zustimmung des Bundesrats. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes vorgestellt."
Erfasst von Michaela Voigt am 27. September 2010 - 19:26
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Weiterlesen
I. Verwaiste Werke
1. Regelungsgegenstand / Differenzierung nach Werkarten
2. Sorgfältige Suche
3. Zulässiger Umfang der Nutzung
4. Vergütung
5. Widerrufsrecht des Urhebers / Rechtsinhabers
II. Annexvervielfältigungskompetenz in § 52b UrhG
III. Änderung des § 45 UrhG zur Einrichtung einer elektronischen Datenbank von Nicht-patentliteratur im Deutschen Patent- und Markenamt Weiterlesen