Terminkalender
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 |
22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
29 | 30 | 31 |
Bereitstellung von Lehrmaterialien
VerfasserInnen
N.N. (Arbeitsgruppe Urheberrecht, Ruhruniversität Bonn)
Publikationsinformationen
Umgang mit fremden geistigen Eigentum in der Lehre
Erscheinungsdatum: 12. März 2010
Internetdokument
Abstract
Das Urheberrecht schützt alle persönlich geistigen Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die konkret manifestiert, d.h. in einer bestimmten Ausgestaltung existent und nicht nur ideeller Natur sind. Als solches schützt es sowohl Ihre persönlich erarbeiteten Lehrmaterialien wie gleichermaßen auch die Lehrinhalte Dritter, die Sie für unter Umständen in Ihren Veranstaltungen einsetzen. Für einige Fälle sind im Urheberrecht jedoch Sonderbestimmungen vorgesehen, die das Verwertungsrecht der Urheber im Hinblick auf bestimmte Nutzungsarten einschränken, d.h. für eng definierte Bereiche die zustimmungsfreie Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte erlauben.
Bezug zu Gesetzen/Artikeln
Volltext Internetadresse
Bereitstellung von Lehrmaterialien
Ähnliche Publikationen (automatisch ermittelt)
- On-demand Anwendungen in Forschung und Lehre : die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung im Rechtsvergleich zwischen Schweden und Deutschland
- Hält § 52a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand?
- Behindert das Urheberrecht den Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen?
- Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft