abgegrenzter Personenkreis

Charta zum Verständnis von § 52 a UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Beger, Gabriele
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2003
Erschienen in: 
Bibliotheksdienst
Band/Heft/Nummer: 
12
Jahrgang: 
37
Seiten von-bis: 
1610-1612
Umfang: 
3 Seiten

Auszug: Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

Charta zum Verständnis von §52a UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
[N.N.]
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Bibliotheksverbände, Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger und Börsenverein: Gemeinsame Charta zum Verständnis von §52a UrhG
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
2. Oktober 2003
Umfang: 
2 Seiten

Auszug:

"Bibliotheken und Verlage sind Dienstleister für Forschung und Bildung. Sie eint das Interesse, qualitätsvolle und strukturierte Informationen für die Nutzer bereitzuhalten bzw. herzustellen. Das Urheberrecht ist hierbei eine wichtige Voraussetzung, indem es für einen fairen Ausgleich zwischen denen sorgt, die solche Informationen erstellen, und denen, die sie nutzen. Bibliotheken und Verlage wollen deshalb auch in den Bildungs- und Forschungseinrichtungen gemeinsam geeignete Maßnahmen zur Förderung des Urheberrechts-Bewusstseins ergreifen." Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [01.07.1985 - 10.10.1988]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
10.10.1988
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [11.10.1988 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
11.10.1988
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [13.09.2003]

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Inhalt abgleichen