Zeitung

VerlG § 46 [Keine Freiexemplare bei Zeitungen] [01.07.2002]

(1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen.

(2) Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 48 Öffentliche Reden [13.09.2003]

(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 48 Öffentliche Reden [01.01.1966 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen Informationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare [01.01.2008]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare [01.07.1985 - 31.12.2007]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Ausserkrafttreten am: 
31.12.2007

UrhG § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare [01.01.1966 - 30.06.1985]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
30.06.1985

UrhG § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse [13.09.2003 ]

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 50 Bild- und Tonberichterstattung [01.01.1966 - 12.09.2003]

Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Bild- und Tonberichterstattung

UrhG § 54 Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.1966 - 31.06.1985]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
31.06.1985
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch

UrhG § 53a Kopienversand auf Bestellung [01.01.2008]


(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zWeiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 
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