Der Aufsatz legt dar, welche Vorschriften bei der Beschaffung oder Herstellung von Bildmaterial zu beachten und bei der Reproduktion dieser Quellen zu berücksichtigen sind.
Neben Kunst- und Musikwerken betrifft § 51 UrhG auch Filmwerke. Filmteile können in wissenschaftlichen, wie auch in selbständigen Filmwerken zitiert werden.
Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht (29.06.2000) zu "Brecht-Zitate" zeigt nach Meinung des Verfassers die Lückenhaftigkeit des § 51 UrhG, da z. B. das Kleinzitat auf das Zitieren von Bildern ausgedehnt wird.
Praktische Hinweise für Reproduktionen und audiovisuelle Produktionen werden zusammen mit zuvor genannten rechtlichen Grundlagen (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte, Vergütungsansprüche, Rechteerwerb, Schutzfristen, Ausnahmevorschriften) gegeben.
Neben rechtlichen Grundlagen (z. B. was fällt für Museen alles unter den Begriff geschützer Werke) werden praktische Hinweise für Reproduktionen, Nutzungsgebühren und kommerzielle Nutzung von Sammlungsgegenständen in Museumsshops gegeben. Ein von der VG Bild-Kunst entworfener Mustervertrag soll zudem den Rechteerwerb vereinfachen.
Neben den urheberrechtlichen Grundlagen (geschützte Werke, Persönlichkeits- und Verwertungsrechte, Vergütungsansprüche, Rechtserwerb, Schutzfristen und Ausnahmevorschriften) werden Kunstvereinen auch praktische Hinweise für Reproduktionen gegeben.