Sammelwerk

Die Abgrenzung von Werkeinheit und Werkmehrheit im Urheberrecht und deren Bedeutung für das Verwertungsrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Siefert, Torsten
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1998
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
UFITA, Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA)
Band/Heft/Nummer: 
157
Umfang: 
171 Seiten
ISBN/ISSN: 
3789055964

Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1997

Tagging
Freie Tags: 
Urheberrecht (DE)
Verwertungsrecht
Werkeinheit
Werkmehrheit
Werk
Miturheberschaft
§ 8 UrhG (DE)
§ 9 UrhG (DE)
§ 3 UrhG (DE)
§ 23 UrhG (DE)
§ 24 UrhG (DE)
§ 4 UrhG (DE)
§ 38 UrhG (DE)
Werkverbindung
Sammelwerk
Mehrurheberschaft mit Ausländerbeteiligung
Werkbegriff
§ 89 UrhG (DE)
Filmwerke
Laufbilder
Akteure: 
Torsten Siefert
Bezugsorte/-regionen/-länder: 
Bundesrepublik Deutschland
Bezüge
Internet-Referenz

Copyright Act of 1976 (USA) § 103 Subject matter of copyright: Compilations and derivative works [01.01.1978]

(a) The subject matter of copyright as specified by section 102 includes compilations and derivative works, but protection for a work employing preexisting material in which copyright subsists does not extend to any part of the work in which such material has been used unlawfully.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1978

VerlG § 47 [Bestellvertrag] [01.07.2002]

(1) Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet.

(2) Das gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 18 [Kündigungsrecht des Verlegers] [01.07.2002]

(1) Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt.

(2) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten [01.01.1966 - 30.06.2002]

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
30.06.2002

UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten [01.07.2002]

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten [01.01.2008]

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke [01.01.1966 - 31.12.1997]

Sammlungen von Werken oder anderen Beiträgen, die durch Auslese oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden unbeschadet des Urheberrechts an den aufgenommenen Werken wie selbständige Werke geschützt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
31.12.1997
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Sammelwerke

UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke [01.01.1998 ]

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen