Vertrag

UrhG § 132 Verträge [01.01.1966 - 30.06.2002]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 132 Verträge [01.07.2002 - 12.09.2003]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 132 Verträge [13.09.2003]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank [01.01.1998]

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlWeiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998

UrhG § 32 Angemessene Vergütung [01.07.2002]

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten [01.01.2008]

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

Kunst hat Recht(e)

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lorentz, Wolfgang
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Praktischer Leitfaden zum Urheberrecht für bildende Künstler, Aussteller, Galeristen und Juristen
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Erscheinungsjahr: 
2010
Erscheinungsort: 
Wien
Verlag: 
Jan Sramek Verlag KG
Umfang: 
230 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-902638-27-4

Verlagsangabe:Weiterlesen

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Bundesrepublik/Österreich
Internet-Referenz

Museen und Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
VG Bild-Kunst
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument

Neben rechtlichen Grundlagen (z. B. was fällt für Museen alles unter den Begriff geschützer Werke) werden praktische Hinweise für Reproduktionen, Nutzungsgebühren und kommerzielle Nutzung von Sammlungsgegenständen in Museumsshops gegeben. Ein von der VG Bild-Kunst entworfener Mustervertrag soll zudem den Rechteerwerb vereinfachen.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz

Bild-Urheberrechte im Internet

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
VG Bild-Kunst
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument

Neben den Punkten Harmonisierung durch die EU und WIPO wird auf die Deutsche Nationale Gesetzgebung eingegangen und auch die Lizenzierungspraxis der VG Bild-Kunst erklärt. Erläutert werden darüber hinaus Besonderheiten der Nutzung, die für Museen, Schulen und Universitäten gelten.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz

Praxis des Kunstrechts

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Picker, Günther
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sammelbandbeitrag
Erscheinungsjahr: 
1990
Erscheinungsort: 
München
Verlag: 
Bruckmann
Erschienen in: 
Schriftenreihe der Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg
Band/Heft/Nummer: 
2
Umfang: 
192 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-7654-2265-7

Anhand von Gesetzesauszügen und Beispielen werden u. a. Fragen des Urheberrechts geklärt.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz
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