Schadensersatz

UrhG § 111b Maßnahmen der Zollbehörden [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Maßnahmen der Zollbehörden

UrhG § 111b Maßnahmen der Zollbehörden [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Maßnahmen der Zollbehörden

UrhG § 111b Verfahren nach deutschem Recht [01.09.2008]

(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung [01.09.2008]

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen [01.09.2008]

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz [01.01.1966 - 29.06.1995]

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
29.06.1995

UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz [30.06.1995 - 31.08.2008]

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
31.08.2008

UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz [01.09.2008]

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

Deckelung der Abmahnkosten: Erste Leitlinien zu § 97a Abs. 2 UrhG

Die beiden Rechtsanwälte Jörg Faustmann und Gabriel Ramsperger erläutern in einem kompakten Aufsatz die gesetzlichen Voraussetzungen, damit sich NutzerInnen auf die Deckelung der Abmahnkosten (100 Euro) nach § 97a Abs. 2 UrhG berufen können. Erste Leitlinien für die Anwendbarkeit zeichnen sich dabei vor allem auch durch die in dem Beitrag gesammelte Rechtsprechung ab, die zu dem neu eingeführten § 97a Abs. 2 UrhG bisher ergangen ist.

 

Die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen sind: Weiterlesen

15-jähriger schadensersatzpflichtig wegen illegaler Uploads

LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010 - 308 O 710/09

Weil er je einen Song von Westernhagen und Rammstein auf einer Tauschbörse eingestellt hatte (sog. Filesharing), ist ein 15 Jahre alter Jugendlicher zu jeweils 15 Euro Schadensersatz verurteilt worden. Die klagenden Musikverlage hatten auf jeweils 300 Euro geklagt. Der Vater, so das Gericht, ist als Störer nicht zu Schadensersatz verpflichtet, obwohl er seinem Sohn den Internetanschluss bereitgestellt hatte.

Zu den Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren machte das Gericht keine Angaben.

 

Inhalt abgleichen