Der Rechtsanwalt Stefan Lüft referiert die Gerichtsentscheidung OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 - 6 U 14/10 (LG Potsdam). Die Revision ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 212/10.
Teaser:
"Die Aufnahme von Zeitungsartikeln und Lichtbildern in einer literarischen Collage ist bei kunstspezifischer Auslegung des Urheberrechts durch das Zitatrecht gedeckt; die künstlerische Freiheit gebietet es, solche Werke auch ohne Zustimmung verwenden zu dürfen. (Leitsatz des Verfassers)"
Der folgende Beitrag widmet sich der bislang ungeklärten Frage, ob und inwieweit das Zitatrecht nicht nur eine Nutzung des eigentlich zitierten Werkes gestattet, sondern auch die Nutzung solcher „vermittelnden” Werke, durch die der Zitierende überhaupt erst Zugang zum zitierten Werk erhält, ohne jene aber im klassischen Sinne zu zitieren.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, Weiterlesen
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.