Auflage

VerlG § 29 [Beendigung des Vertragsverhältnisses] [01.07.2002]

(1) Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertragsverhältnis, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind.

(2) Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist.

(3) Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

VerlG § 5 [Auflage] [01.07.2002]

(1) Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.

(2) Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

Museen und Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
VG Bild-Kunst
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument

Neben rechtlichen Grundlagen (z. B. was fällt für Museen alles unter den Begriff geschützer Werke) werden praktische Hinweise für Reproduktionen, Nutzungsgebühren und kommerzielle Nutzung von Sammlungsgegenständen in Museumsshops gegeben. Ein von der VG Bild-Kunst entworfener Mustervertrag soll zudem den Rechteerwerb vereinfachen.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz
Inhalt abgleichen