Filmwerk

Interessenausgleich im Filmurheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Menn, Annatina
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2008
Erscheinungsort: 
Zürich, Basel, Genf
Verlag: 
Schulthess
Erschienen in: 
Zürcher Studien zum Privatrecht
Band/Heft/Nummer: 
210
Umfang: 
331 Seiten
ISBN/ISSN: 
9783725557417

Zugl.: Zürich, Univ., Diss., 2008

Internet-Referenz

Zur urheberrechtlichen Situation der Filmmusik

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Hyzik, Michael
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2010
Erscheinungsort: 
Bern
Verlag: 
Stämpfli
Erschienen in: 
Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht
Band/Heft/Nummer: 
52
Umfang: 
108 Seiten
ISBN/ISSN: 
3727205423

Zugl.: Zürich, Univ., Diss., 1999

Internet-Referenz

UrhG § 88 Recht zur Verfilmung [01.01.1966 - 01.07.2002]

(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte: Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [01.01.1966 - 24.10.1978]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes,
1. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes den ausübenden Künstlern (§ 73) keine besondere Vergütung gezahlt wird; jedoch hat, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser dem Urheber für die Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
24.10.1978
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [25.10.1978 - 30.06.1985]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes,
1. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes den ausübenden Künstlern (§ 73) keine besondere Vergütung gezahlt wird; jedoch hat, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser dem Urheber für die Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
25.10.1978
Gültig bis: 
30.06.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [01.07.1985 - 10.10.1988]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
10.10.1988
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [11.10.1988 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
11.10.1988
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht [13.09.2003]

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
 
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
 
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