Tonkunst

Urheberrechtliche Befugnisse an Werken der Tonkunst und technische Entwicklung

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Iklé, Gertrud
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
(Nach schweizerischem Recht)
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1938
Erscheinungsort: 
St. Gallen
Verlag: 
Zollikofer'sche Verlagsdruckerei
Umfang: 
148 Seiten

Diss. Recht Zürich, 1938

Tagging
Freie Tags: 
Tonkunst
Musikurheberrecht
Musik
Urheberrechtsgeschichte (CH)
Urheberrechtsgeschichte
Urheberrecht (CH)
Akteure: 
Gertrud Iklé
Bezugsorte/-regionen/-länder: 
Schweiz
Internet-Referenz

VerlG § 25 [Freiexemplare] [01.07.2002]

(1) Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.

(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.

(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 1 [Verlagsvertrag] [01.07.2002]

Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

Zitate in Filmwerken

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Ulmer, Eugen
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Erscheinungsjahr: 
1972
Erscheinungsort: 
München [u. a.]
Verlag: 
Beck
Erschienen in: 
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Band/Heft/Nummer: 
5
Seiten von-bis: 
323 - 328
ISBN/ISSN: 
0016-9420

Neben Kunst- und Musikwerken betrifft § 51 UrhG auch Filmwerke. Filmteile können in wissenschaftlichen, wie auch in selbständigen Filmwerken zitiert werden.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz
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