Erfasst von Ben Kaden am 20. September 2010 - 9:48
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen BiWeiterlesen
Der Aufsatz legt dar, welche Vorschriften bei der Beschaffung oder Herstellung von Bildmaterial zu beachten und bei der Reproduktion dieser Quellen zu berücksichtigen sind.
Neben den urheberrechtlichen Grundlagen (geschützte Werke, Persönlichkeits- und Verwertungsrechte, Vergütungsansprüche, Rechtserwerb, Schutzfristen und Ausnahmevorschriften) werden Kunstvereinen auch praktische Hinweise für Reproduktionen gegeben.
Ein Leitfaden für den rechtssicheren Umgang mit Kunstwerken: behandelt werden die urheberrechtlichen, steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen des Kunstschaffens, des Kunsthandels, der privaten und öffentlichen Kunstausstellungen, insbes. der Museen, der Kunstliteratur und des Kunstsammelns sowie des Vererbens von Kunst.