Embargo

Bundesregierung zur Änderung von § 38

Am 10.4.2013 hat sich das Kabinett der Bundesregierung auf eine Änderung des Urheberrechts verständigt, durch das u.a. das in den letzten Jahren intensiv diskutierte Zweitverwertungsrecht  aktualisiert werden soll. Eine ausführlichere Stellungnahme dazu im Blogeintrag rechts.

Bezüge

Zweitveröffentlichungsrecht erster und zweiter Klasse – Fortsetzung der unheiligen Allianz von Staats- und Verlagsinteressen

Am 10.4.2013 hat sich das Kabinett der Bundesregierung auf eine Änderung des Urheberrechts verständigt, durch die u.a. das in den letzten Jahren intensiv diskutierte Zweitverwertungsrecht  aktualisiert werden soll. Weiterlesen

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VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Sale, Arthur; Couture, Marc; Rodrigues, Eloy; Carr, Leslie; Harnad, Stevan
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sammelbandbeitrag
Sprache der Publikation: 
Englisch
Erscheinungsdatum: 
16. Februar 2010
Erscheinungsjahr: 
2010
Erscheinungsort: 
Southamption
Erschienen in: 
eprints.ecs.soton.ac.uk
Umfang: 
12 Seiten

Abstract: Weiterlesen

Internet-Referenz

Frage 12: Embargofristen

Welche Embargofristen sind beim Grünen Weg/Zweitveröffentlichungsrecht angemessen?

„Embargofristen“ sind von den Verlagen definierte Zeiträume, nach denen der Autor sein Werk frühestens Open Access stellen oder anderweitig zweitveröffentlichen darf. Weiterlesen

Frage 19: Bedeutung für Wissenschaftsverlagswesen

Bedeutet ein Zweitveröffentlichungsrecht das Ende des mittelständischen Wissenschaftsverlagswesens in Deutschland?

Nein. Allerdings sollten die Verlage verstärkt Open-Access-konforme Geschäftsmodelle entwickeln, wie dies einige internationale Wissenschaftsverlage bereits tun (z. B. Springer, Wiley-Blackwell, Sage). Weiterlesen

UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen [01.01.1966]

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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