Rechtsverkehr im Urheberrecht

UrhG § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers [01.01.2008]

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers [01.07.2002 - 01.01.2008]

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
01.01.2008

UrhG § 36a Schlichtungsstelle [01.07.2002 - 12.09.2003]

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 36a Schlichtungsstelle [13.09.2003 ]

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten [01.01.1966]

(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 36 Beteiligung des Urhebers [01.01.1966 - 31.12.2001]

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Beteiligung des Urhebers

UrhG § 36 Beteiligung des Urhebers [01.01.2002 - 30.06.2002]

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.

(2) (weggefallen) Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2002
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Beteiligung des Urhebers

UrhG § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln [01.07.2002]

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte [01.01.1966 - 30.06.2002]

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Einräumung einfacher Nutzungsrechte
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