Einfaches Nutzungsrecht

Stellungnahme der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zu den Darstellungen in der FAZ zum Thema Open Access

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Leibniz Gemeinschaft
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch

Teaser:

"Viele Wissenschaftler machen ihre Publikationen schon heute der Öffentlichkeit kostenfrei zugänglich. Diese Praxis wird als Open Access bezeichnet. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) hat am 26. Oktober 2011 einen Namensbeitrag des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Günter Krings, veröffentlicht, der zum einen nicht die von den meisten Wissenschaftlern geteilte Position zu Open Access widerspiegelt und zum anderen ein schiefes Licht auf die Debatte wirft." Weiterlesen

Bezüge
Bezug auf andere Publikation: 
Internet-Referenz

Grenzen der "dinglichen Aufspaltbarkeit" urheberrechtlicher Nutzungsrechte

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schindler, Gösta
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2009
Erscheinungsort: 
Berlin, Münster
Verlag: 
Lit
Erschienen in: 
Juristische Schriftenreihe
Band/Heft/Nummer: 
267
Umfang: 
191 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-643-10237-9

Zugl.: Münster (Westfalen), Univ., Diss., 2009

Bezüge
Internet-Referenz

Freiheit oder Enteignung der Wissenschaft?

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Anz, Thomas; Lauer, Gerhard
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Interview
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2009
Erschienen in: 
literaturkritik.de
Band/Heft/Nummer: 
4
Internet-Referenz

UrhG § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten [01.01.2008]

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers [01.01.2008]

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

Verlagsvertrag auch ohne Einräumung ausschließlicher Rechte

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 197/07 ("Concierto de Aranjuez")

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Urheber mit einem Verlagsvertrag nicht zwingend die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einräumt. Die auch in § 8 Verlagsgesetz verankerte Vermutung, dass ein Urheber dem Verlag mit dem Verlagsvertrag ausschließliche Rechte einräumt, gilt nur, solange nichts anderes vereinbart ist.

 

Zum Hintergrund: Weiterlesen

UrhG § 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte [01.01.1966 - 30.06.2002]

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Einräumung einfacher Nutzungsrechte

UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten [01.01.1966 - 30.06.2002]

Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002

UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten [01.07.2002]

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
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