Herausgeber

Der Urheberrechtsschutz des Herausgebers historischer Texte

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Merten, Joseph
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Der Schutz der editio princeps.
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1948
Erscheinungsort: 
Aarau
Verlag: 
Sauerländer
Erschienen in: 
Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft / Neue Folge
Band/Heft/Nummer: 
140
Umfang: 
172 Seiten

Diss. Rechtswiss. Zürich, 1947

Internet-Referenz

VerlG § 19 [Beiträge zu Sammelwerken] [01.07.2002]

Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen [01.01.1966]

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 10 Vermutung der Urheberschaft [01.01.1966 - 31.08.2008]

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vermutung der Urheberschaft

UrhG § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft [01.09.2008]

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
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