Terminkalender
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 |
22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
29 | 30 | 31 |
Sammelwerke
dbv Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission. 2: Mehrere Rechtinhaber / Sammelwerke / Art. 2 Abs. 2 RL-V
- Deutscher Bibliotheksverband e.V. (dbv)
- Europäische Kommission
- Bibliotheksbestände
- Bibliothekswesen
- Deutsche Digitale Bibliothek
- Digitalisierung
- Dossier Orphan Works-Verwaiste Werke
- Europeana
- Orphan Works
- Richtlinienvorschlag Verwaiste Werke der Europäischen Kommission
- Sammelwerke
- Teilurheberschaft
- Zeitschriften
- Bundesrepublik Deutschland
- Europäische Union
Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. kommentierte im August 2011 in einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission "über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke" (vgl. diese IUWIS-Meldung). Weiterlesen
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
§ 38 UrhG / Zweitveröffentlichungsrecht
Mit § 38 UrhG hat der deutsche Gesetzgeber für Zeitschriftenaufsätze und Beiträge in Sammelbänden bestimmt, welche Rechte ein Verlag und die AutorInnen haben sollen. § 38 UrhG ist allerdings nur eine Auslegungsregel, d.h. sie kommt nur dann zum Zuge, wenn der Verlag keine Absprache darüber mit seinen AutorInnen getroffen hat. Ein Wissenschaftler kann sich also nicht auf § 38 UrhG berufen, wenn ein Verlagsvertrag geschlossen oder eine anderweitige Abrede mit dem Verlag getroffen wurde. Nach den typischen Bestimmungen von Verlagsverträgen dürfen WissenschaftlerInnen häufig nach der Erstveröffentlichung ihre wissenschaftliche Arbeit nicht oder nur nach einem gewissen Zeitraum z.B. auf ihrer Homepage, einer Universitätseite oder einem Forschungsserver bereitstellen.
In diesem Dossier soll die Rechtesituation erklärt werden, wie sie das gesetzliche Leitbild des § 38 UrhG vor Augen hat. Willkommen sind ferner Hinweise und Erfahrungen, in welchen Fällen und Wissenschaftsbereichen § 38 UrhG Wirkung entfaltet.
Zudem lenkt die bevorstehende Urheberrechtsnovellierung (3. Korb) ein Hauptaugenmerk auf das Zweitveröffentlichungsrecht. Wie schon bei den letzten Urheberrechtsreformen werden auch jetzt wieder verschiedene Varianten diskutiert, um § 38 UrhG mit einem wissenschaftsfreundlichen Gesetzesvorbehalt auszustatten.
IUWIS wurde mit Mitteln der aufgebaut und wird derzeit durch den gefördert.