Periodika

Urheberrechtliche Regulierung der Digitalisierung vergriffener Periodika aus den dreißiger Jahren

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lauber-Rönsberg, Anne
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. März 2016
Verlag: 
Mohr Siebeck
Erschienen in: 
Zeitschrift fuer Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal
Band/Heft/Nummer: 
1
Jahrgang: 
8
Seiten von-bis: 
48-83
Umfang: 
36 Seiten
DOI: 
10.1628/186723716X14586350989542

Abstract:
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Bezüge
Internet-Referenz

Vertragsnormen für wissenschaftliche Verlagswerke

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.; Deutscher Hochschulverband
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Vereinbarung zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband
Titelzusatz: 
Fassung 2000
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2000
Erscheinungsort: 
Frankfurt am Main; Bonn
Umfang: 
87 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-87318-673-X
Internet-Referenz

VerlG § 46 [Keine Freiexemplare bei Zeitungen] [01.07.2002]

(1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen.

(2) Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

VerlG § 41 [Beiträge zu periodischen Sammelwerken] [01.07.2002]

Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen [01.01.1966]

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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