Rechtsverkehr

Urheber- und Designrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Jänich, Volker; Eichelberger, Jan
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2012
Erscheinungsort: 
Stuttgart
Verlag: 
Kohlhammer
Erschienen in: 
Kompass Recht
Umfang: 
152 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-17-021781-2

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Internet-Referenz

Kurze Einführung in das Urheber- und Verlagsrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lutz, Peter
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2013
Erscheinungsort: 
Erlangen
Verlag: 
Buchwissenschaft / Universität Erlangen-Nürnberg
Erschienen in: 
Studien zur Erlanger Buchwissenschaft
Band/Heft/Nummer: 
XLVII
Umfang: 
53 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-940338-29-7
Internet-Referenz

UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten [01.07.2002]

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen [01.01.1966]

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 32 Beschränkung von Nutzungsrechten [01.01.1966 - 30.06.2002]

Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Beschränkung von Nutzungsrechten

UrhG § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers [01.01.1966]

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 29 Übertragung des Urheberrechts [01.01.1966 - 30.06.2002]

Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Übertragung des Urheberrechts

UrhG § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht [01.07.2002]

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
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