"In Karlsruhe findet heute, 28. November, am Bundesgerichtshof die mündliche Verhandlung zur Klage des Kröner-Verlags gegen die Fernuniversität Hagen statt. Grund ist die nach Ansicht des Verlags unzulässige Vervielfältigung des Lehrbuchs "Meilensteine der Psychologie" und seine Verbreitung über die universitätseigene Lernplattform."
"Auf die Anzahl der Seiten kommt es an: An Schulen und Unis dürfen nur 12 Prozent eines Buches elektronisch genutzt werden, das hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Urheberrechtsstreit entschieden. In einigen Fällen ist nicht einmal das erlaubt."
"Der Bundesgerichtshof hat elektronischen Kopien zum Zweck der Lehre an Hochschulen eine Grenze gesetzt. Bis zu zwölf Prozent und höchstens 100 Seiten sollen erlaubt sein."
"Die Vorlesung mit dem Handy aufnehmen, um nicht mitschreiben zu müssen. Oder ein lustiges Zitat vom Prof twittern. In deutschen Hörsälen ist das mittlerweile gang und gäbe - aber ist es auch legal? Was das Urheberrecht an der Uni erlaubt."
Thomas Stadler erläutert u.a. wie der ursprüngliche Gesetzesentwurf zur Gestaltung von § 52a UrhG so abgeschwächt wurde, dass sich der Paragraph für seine Zielsetzung - der Privilegierung von Wissenschaft und Bildung - im Ergebnis als unzulänglich erweisen musste.
"Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden."
"In der aktuellen Urheberrechtsdebatte kommt ein ganz wesentlicher Aspekt bislang zu kurz, nämlich der Umstand, dass das geltende Urheberrecht und seine restriktive Auslegung durch die Gerichte Unterricht und Bildung beeinträchtigt und hemmt." Weiterlesen
Bezüge
Internetadresse:
Internet Law (13.04.2012): Das Urheberrecht behindert Unterricht und Bildung
Entscheidung des OLG Stuttgart als PDF bei www.boersenverein.de