Manuskript

VerlG § 27 [Rückgabe des Manuskripts] [01.07.2002]

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 
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