Einfaches Nutzungsrecht

Freiheit oder Enteignung der Wissenschaft?

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Anz, Thomas; Lauer, Gerhard
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Interview
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2009
Erschienen in: 
literaturkritik.de
Band/Heft/Nummer: 
4
Tagging
Freie Tags: 
Open Access
Wissenschaftskommunikation
Open-Access-Debatte
Verlagswesen
Zweiter Korb
Google Books
Geisteswissenschaften
Einfaches Nutzungsrecht
Naturwissenschaften
Heidelberger Appell
Akteure: 
Aktionsbündnis “Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”
Informationsplattform Open Access
Gerhard Lauer
Thomas Anz
Internet-Referenz

UrhG § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten [01.01.2008]

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers [01.01.2008]

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

Verlagsvertrag auch ohne Einräumung ausschließlicher Rechte

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 197/07 ("Concierto de Aranjuez")

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Urheber mit einem Verlagsvertrag nicht zwingend die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einräumt. Die auch in § 8 Verlagsgesetz verankerte Vermutung, dass ein Urheber dem Verlag mit dem Verlagsvertrag ausschließliche Rechte einräumt, gilt nur, solange nichts anderes vereinbart ist.

 

Zum Hintergrund:Weiterlesen

UrhG § 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte [01.01.1966 - 30.06.2002]

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
30.06.2002
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Einräumung einfacher Nutzungsrechte

UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten [01.01.1966 - 30.06.2002]

Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
30.06.2002

UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten [01.07.2002]

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen [01.01.1966]

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 32 Angemessene Vergütung [01.07.2002]

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten [01.01.2008]

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
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