BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 197/07 ("Concierto de Aranjuez")
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Urheber mit einem Verlagsvertrag nicht zwingend die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einräumt. Die auch in § 8 Verlagsgesetz verankerte Vermutung, dass ein Urheber dem Verlag mit dem Verlagsvertrag ausschließliche Rechte einräumt, gilt nur, solange nichts anderes vereinbart ist.
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