Nutzungsrechte

Die unbekannten Nutzungsarten im Wandel der Zeit

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Rudolph, Matthias
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Ein Beitrag zur Entwicklung der unbekannten Nutzungsarten in Gesetzgebung und Rechtsprechung
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. Dezember 2010
Erscheinungsjahr: 
2010
Verlag: 
Mohr Siebeck
Erschienen in: 
Zeitschrift fuer Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal,
Band/Heft/Nummer: 
4
Jahrgang: 
2
Seiten von-bis: 
453-471
Umfang: 
19 Seiten

Abstract:Weiterlesen

Tagging
Freie Tags: 
Unbekannte Nutzungsarten
§ 31 UrhG (DE)
Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgeschichte
Dritter Korb
verwaiste Werke
Filmurheberrecht
Urheberrechtsreform (DE)
Nutzungsrechte
Einräumung von Nutzungsrechten
Akteure: 
Bundesgerichtshof (BGH)
Bezugsorte/-regionen/-länder: 
Bundesrepublik Deutschland
Bezüge

Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Universität an Werken der bei ihr beschäftigten Wissenschaftler

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Berger, Christian
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. Dezember 2010
Erscheinungsjahr: 
2010
Verlag: 
Mohr Siebeck
Erschienen in: 
Zeitschrift fuer Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal,
Band/Heft/Nummer: 
4
Jahrgang: 
2
Seiten von-bis: 
398-412
Umfang: 
15 Seiten

Abstract:Weiterlesen

Tagging
Freie Tags: 
Verlagsverträge
Universität
Dienstwerke
Hochschule
Open Access
§ 43 UrhG (DE)
Nutzungsrechte
Verfassungsrecht
Hochschulrecht
Hochschullehrer
Wissenschaft
Publikationsverträge
Pflichtwerke
Publikationsvereinbarungen
Publikationspflicht
Akteure: 
Christian Berger
Bezüge

UrhG § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG [13.09.2003]

(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.

(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 137c Ausübende Künstler [01.07.1990]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 137a Lichtbildwerke [01.07.1985]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 132 Verträge [01.07.2002 - 12.09.2003]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [01.01.1966 - 29.06.1995]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
29.06.1995

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [30.06.1995 - 30.06.1995]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Ausserkrafttreten am: 
30.06.1995

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [01.07.1995 - 12.09.2003]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [13.09.2003]

(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
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