Jugendhilfe

UrhG § 47 Schulfunksendungen [01.07.1985]

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [01.07.1985 - 10.10.1988]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
10.10.1988
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [11.10.1988 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
11.10.1988
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 
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