Erwerbszweck

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [01.01.1966 - 24.10.1978]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes,
1. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes den ausübenden Künstlern (§ 73) keine besondere Vergütung gezahlt wird; jedoch hat, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser dem Urheber für die Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
24.10.1978
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [25.10.1978 - 30.06.1985]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes,
1. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes den ausübenden Künstlern (§ 73) keine besondere Vergütung gezahlt wird; jedoch hat, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser dem Urheber für die Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
25.10.1978
Gültig bis: 
30.06.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [01.07.1985 - 10.10.1988]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
10.10.1988
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [11.10.1988 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
11.10.1988
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

Vergütung für Medienausleihe in Betriebsbibliothek

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bibliotheksurteile.de
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
10. März 1972
Erschienen in: 
Bibliotheksurteile.de

Dokumentation zum Urteil "Vergütung für Medienausleihe in Betriebsbibliothek" des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1972 (Az. I ZR 140/71).

Bezüge
Gesetzesbezug: 
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Internet-Referenz

UrhG § 45a Behinderte Menschen [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

Bibliotheksgroschen

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bibliotheksurteile.de
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Juli 1971
Erschienen in: 
Bibliotheksurteile.de

Dokumentation zum Urteil "Bibliotheksgroschen" des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1971 (Az. 1 BvR 764/66)

Bezüge
Gesetzesbezug: 
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Internet-Referenz

UrhG § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven [01.01.2008]

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
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