Miturheber

Œuvres communes et ouvrages collectifs en droit d'auteur suisse présent et futur

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Reusch, Andreas
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Französisch
Erscheinungsjahr: 
1991
Erscheinungsort: 
Fribourg
Umfang: 
309 Seiten

Thèse droit Fribourg, 1990

Internet-Referenz

UrhG § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten [30.06.1995]

(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995

UrhG § 120 Deutsche Staatsangehörige [01.01.1966 - 29.06.1995]

(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
 

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
29.06.1995
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Deutsche Staatsangehörige

UrhG § 65 Miturheber, Filmwerke [01.07.1995]

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 65 Miturheber [17.09.1965 - 30.06.1995]

Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
17.09.1965
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Miturheber

Urheberrecht an einem Bibliotheksbau

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bibliotheksurteile.de
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
14. November 2002
Erschienen in: 
Bibliotheksurteile.de

Dokumentation zum Urteil "Urheberrecht an einem Bibliotheksbau" des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2002 (Az. I ZR 199/00).

Bezüge
Gesetzesbezug: 
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Berlin
Internet-Referenz

UrhG § 8 Miturheber [01.01.1966]

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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