Rechtsnachfolger

Nachlassplanung des Urhebers

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Baumgartner, Christoph
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Verfügungs- und Gestaltungsspielraum zu Lebzeiten und von Todes wegen
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. Oktober 2005
Erscheinungsjahr: 
2005
Erscheinungsort: 
Bern
Verlag: 
Stämpfli
Erschienen in: 
Abhandlungen zum schweizerischen Recht
Band/Heft/Nummer: 
714
Umfang: 
194 Seiten
ISBN/ISSN: 
9783727204531

Zugl.: Bern, Univ., Diss., 2005

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UrhG § 118 Entsprechende Anwendung [01.01.1966]

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 116 Originale von Werken [01.01.1966]

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht

1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
 

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 115 Urheberrecht [01.01.1966]

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers [01.01.1966]

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 62 Änderungsverbot [13.09.2003]

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.

(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.

(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 
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