Rechtsnachfolge

Nachlassplanung des Urhebers

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Baumgartner, Christoph
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Verfügungs- und Gestaltungsspielraum zu Lebzeiten und von Todes wegen
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. Oktober 2005
Erscheinungsjahr: 
2005
Erscheinungsort: 
Bern
Verlag: 
Stämpfli
Erschienen in: 
Abhandlungen zum schweizerischen Recht
Band/Heft/Nummer: 
714
Umfang: 
194 Seiten
ISBN/ISSN: 
9783727204531

Zugl.: Bern, Univ., Diss., 2005

Verlagsinformationen:Weiterlesen

UrhG § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers [01.01.1966]

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 29 Übertragung des Urheberrechts [01.01.1966 - 30.06.2002]

Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Übertragung des Urheberrechts

UrhG § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht [01.07.2002]

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

UrhG § 28 Vererbung des Urheberrechts [01.01.1966]

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 60 Bildnisse [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 60 Bildnisse [01.01.1966 - 12.09.2003]

(1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

Rechtsnachfolge in Verlagsverträge

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lößl, Wolfgang
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Erscheinungsjahr: 
1997
Erscheinungsort: 
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, New York, Paris, Wien
Verlag: 
Lang
Erschienen in: 
Europäische Hochschulschriften
Umfang: 
353 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-631-32711-0

Monographie zum Thema "Verlagsvertrag und Rechtsnachfolge".

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