Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

UrhG § 29 Übertragung des Urheberrechts [01.01.1966 - 30.06.2002]

Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Übertragung des Urheberrechts

UrhG § 28 Vererbung des Urheberrechts [01.01.1966]

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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