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Bericht über das urheberrechtliche Kolloquium auf der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. am 14. Juni 1990

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Movsessian, Vera
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1990
Erschienen in: 
GRUR
Band/Heft/Nummer: 
12
Seiten von-bis: 
980-983
Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG [30.06.1995 - 12.09.2003]

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG [13.09.2003]

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [24.06.1993 - 31.12.1993]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Gültig bis: 
31.12.1993

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [01.01.1994 - 31.10.1998]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1994
Gültig bis: 
31.10.1998

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [01.11.1998 - 12.09.2003]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.11.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [13.09.2003]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

Vergütung für Medienausleihe in Betriebsbibliothek

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bibliotheksurteile.de
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
10. März 1972
Erschienen in: 
Bibliotheksurteile.de

Dokumentation zum Urteil "Vergütung für Medienausleihe in Betriebsbibliothek" des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1972 (Az. I ZR 140/71).

Bezüge
Gesetzesbezug: 
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Internet-Referenz

UrhG § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen [30.06.1995]

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995

UrhG § 27 Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken [01.01.1973 - 29.06.1995]

(1) Für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Schallplattensammlung oder Sammlung anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder verliehen werden.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1973
Gültig bis: 
29.06.1995
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken
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