Zugang

UrhG § 45a Behinderte Menschen [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen [13.09.2003]

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

OA and IP: open access, digital copyright and marketplace competition

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Harper, Georgia
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Erscheinungsjahr: 
2009
Erschienen in: 
Learned Publishing
Band/Heft/Nummer: 
4
Jahrgang: 
22
Seiten von-bis: 
283-288
Umfang: 
6 Seiten
DOI: 
10.1087/2009040

Abstract:Weiterlesen

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