Verwertungsrechte

UrhG § 82 Dauer der Verwertungsrechte [13.09.2003]

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 82 Dauer der Rechte [01.07.1995 - 13.09.2003]

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen odWeiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Ausserkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Dauer der Rechte

UrhG § 82 Dauer der Rechte [01.07.1990 - 01.07.1995]

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Ausserkrafttreten am: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Dauer der Rechte

UrhG § 82 Dauer der Rechte [01.01.1966 - 01.07.1990]

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers und des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
01.07.1990
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Dauer der Rechte

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [24.06.1993 - 31.12.1993]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Ausserkrafttreten am: 
31.12.1993

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [01.01.1994 - 31.10.1998]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1994
Ausserkrafttreten am: 
31.10.1998

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [01.11.1998 - 12.09.2003]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.11.1998
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [13.09.2003]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

Richtungsweisend oder eine verpasste Chance? Der Copyright-Code des Wittem-Projekts

Autor(en): 
Kuhlen, Rainer
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Datum: 
13. Juni 2010
Zusammenfassung: 
Der „European copyright code“ des Wittem-Projekts von 4/2010 ist pragmatisch, konstruktiv-konservativ ausgefallen. Traditionell das Werk- und Autorenverständnis. Schrankenregelungen werden über einen hybriden Ansatz offen gehalten. Bildung und Wissenschaft werden nicht gerade verwöhnt. Die Wittem-Gruppe hat sich nicht in den „Treibsand visionärer Modelle“ begeben wollen. Ein guter Text, aber dann doch nicht wirklich wegweisend für den Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen.

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.1966 - 06.07.1971]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
06.07.1971
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