Sendeunternehmen

Die Vergütungsansprüche im deutschen Urheberrecht : praktische Wahrnehmung, Rechtsverkehr und Dogmatik

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Rossbach, Claudia
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1990
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
Nomos-Universitätsschriften, Recht
Band/Heft/Nummer: 
23
Umfang: 
342 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-7890-2084-2

Zugl.: München, Univ., Diss., 1989 u.d.T.: Rossbach, Claudia: Die Probleme der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz

UrhG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG [01.07.1995]

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens [01.01.1966 - 30.06.1995]

(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.

(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens [01.07.1995 - 12.09.2003]

(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens [13.09.2003]

(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu überschreiten. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

Kreativität und Urheberrecht in der Netzökonomie

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schulz, Wolfgang; Büchner, Thomas
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Eine wissenschaftliche Innovationswerkstatt im Dialog mit der Medienwirtschaft
Titelzusatz: 
Ergebnisse
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Berichte/Gutachten
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Hamburg
Verlag: 
Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg
Erschienen in: 
Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts
Band/Heft/Nummer: 
21
ISBN/ISSN: 
978-3-87296-114-3
Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1966 - 31.12.1974]

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1974

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1975 - 30.06.1990]

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1975
Gültig bis: 
30.06.1990

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.07.1990 - 29.06.1995]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
29.06.1995
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