Dauer des Urheberrechts

UrhG § 69 Berechnung der Fristen [17.09.1965]

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Inkrafttreten am: 
17.09.1965
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 68 Lichtbildwerke [01.01.1966 - 30.06.1985]

Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1985
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Lichtbildwerke

UrhG § 67 Lieferungswerke [01.07.1995]

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 67 Lieferungswerke [17.09.1965 - 30.06.1995]

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, ist in den Fällen des § 64 Abs. 2 und des § 66 Abs. 1 für die Berechnung der Schutzfrist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der letzten Lieferung maßgebend.

Inkrafttreten am: 
17.09.1965
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 66 Anonyme und pseudonyme Werke [01.07.1995 - 31.12.2001]

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 65 Miturheber, Filmwerke [01.07.1995]

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 65 Miturheber [17.09.1965 - 30.06.1995]

Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
17.09.1965
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Miturheber
Inhalt abgleichen