Baukunst

UrhG § 26 Folgerecht [16.11.2006]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
16.11.2006
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.2002 - 16.11.2006]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50 Euro beträgt.

(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2002
Ausserkrafttreten am: 
16.11.2006
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.1973 - 01.01.2002]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt.

(2)  Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1973
Ausserkrafttreten am: 
01.01.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.1966 - 01.01.1973]


(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von eins vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als fünfhundert Deutsche Mark beträgt.
 
(2) Der Urheber kann auf den Anteil im voraus nicht verzichten. Die AnwaWeiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
01.01.1973
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 25 Zugang zu Werkstücken [01.01.1966]

(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen [01.06.1998]

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Inkrafttreten am: 
01.06.1998

UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen [01.01.1966 - 01.01.1998]

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
01.01.1998

UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen [01.01.1966]

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
 
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Inkrafttreten am: 
01.01.1966

Ein Handbuch für Recht in Kunst und Design

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Zentek, Sabine
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Erscheinungsjahr: 
1998
Erscheinungsort: 
Stuttgart
Verlag: 
av-Ed.
Umfang: 
270 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-929638-16-9

Ein ausführlicher Ratgeber zum Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, Schriftzeichenrecht, Kennzeichenrecht und Wettbewerbsrecht wie auch zu technischen Schutzrechten. Anhand der zugehörigen Paragrafen werden Erklärungen und praxisorientierte Beispiele gegeben.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz

Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Weller, Matthias
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Tagungsband des Ersten Heidelberger Kunstrechtstags am 8. September 2007 in Heidelberg
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sammelbandbeitrag
Erscheinungsjahr: 
2008
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
Schriften zum Kunst- und Kulturrecht
Band/Heft/Nummer: 
2
Umfang: 
113 Seiten
Auflage: 
1. Aufl.
ISBN/ISSN: 
978-3-8329-3462-0

Verlagsangabe:

Die Beiträge zum Ersten Heidelberger Kunstrechtstag behandeln aktuelle Streitfragen zur Rechtsstellung des Künstlers und zu Verwertungsrechten an Kunstwerken.Weiterlesen

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Internet-Referenz
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