IUWIS Workshop 2011
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UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen [01.01.1966 - 31.12.1997]
Fassung von Paragraph
Fassung vom
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
Außerkrafttreten
31.12.1997
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
Disclaimer
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