(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
Fundiertes Wissen für alle, die in der Praxis mit Kultur und Kunst zu tun haben: Anwälte, Gerichte, Treuhänder, Strafverfolgungs-, Steuer- und Zollbehörden, Kulturbehörden, Museen, Galerien, Architekten, Kunstversicherer, Stiftungen, Sponsoren, Kunstverwerter sowie Künstler und Medienschaffende.
Der Autor fasst die Entscheidungsgründe der urheberrechtsrelevanten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 28.02.2010 zusammen.