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VerlG § 28 [Übertragbarkeit der Verlegerrechte] [01.01.2000 - 30.06.2002]

(1) Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Übertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2000
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
[Übertragbarkeit der Verlegerrechte]

VerlG § 24 [Absatzhonorar] [01.07.2002]

Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absatze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 21 [Ladenpreis] [01.07.2002]

Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers.

 

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 20 [Korrektur] [01.07.2002]

(1) Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.

(2) Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 17 [Neuauflage] [01.07.2002]

Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 12 [Änderungsrecht des Verfassers] [01.07.2002]

(1) Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Änderungen an dem Werke vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Änderungen Gelegenheit zu geben. Änderungen sind nur insoweit zulässig, als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird.

(2) Der Verfasser darf die Änderungen durch einen Dritten vornehmen lassen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

VerlG § 10 [Ablieferung des Werkes] [01.07.2002]

Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 9 [Dauer und Schutz des Verlagsrechts] [01.07.2002]

(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

VerlG § 2 [Vervielfältigungsrechte] [01.07.2002]

(1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.

(2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung: 

1.für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;

2.für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 1 [Verlagsvertrag] [01.07.2002]

Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 
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