Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
Der Artikel betrachtet die unterschiedlichen urheberrechtlichen Regelungen für in privaten und im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen erstellte Computerprogramme in der Schweiz sowie diese in Bezug auf europarechtliche Regelungen.
Der Autor, zum Publikationszeitpunkt Wissenschaftsforschung und Wissenschaftsgeschichte an der ETH Zürich lehrend, reflektiert über die Open Access-Policy der Universität Zürich und kommt zu einem abschlägigen Urteil.